Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln bei Inkontinenz
Für die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln bei Inkontinenz ist nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse zuständig. Falls Sie bei einer privaten Krankenkasse versichert sind, hängt die Kostenübernahme von ihren jeweiligen Tarifen ab. Sie können sich für genauere Informationen am besten direkt an ihre Krankenkasse wenden.
Wie genau die Kostenübernahme und das Beantragen der Pflegehilfsmittel bei Inkontinenz geregelt sind, ist im § 33 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegt.
Antrag: Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln bei Inkontinenz
Zunächst muss man ein ärztliches Attest einholen, um sich die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln bei Inkontinenz zu sichern. Denn man muss bezeugen können, dass man tatsächlich die Pflegehilfsmittel bei Inkontinenz benötigt. In dem Attest stehen dann die wichtigsten Informationen für die Krankenkasse.
Nachdem ein Arzt ein solches Attest ausgestellt hat, geht man mit diesem zur Apotheke, zum Sanitätshaus oder zum Vertragspartner ihrer Krankenkasse. Wo genau, können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen.
Diese Stellen geben dann die Pflegehilfsmittel an Sie heraus, aber alternativ können Sie sich auch das Inkontinenzmaterial nach Hause schicken lassen.
Die Abrechnung erfolgt am Ende direkt mit dem Anbieter (Apotheke, Sanitätshaus, Vetragspartner).
Das ärztliche Attest für die Pflegehilfsmittel bei Inkontinenz
Die Feststellung einer mindestens mittleren Harninkontinenz (100 bis 200 Milliliter Urin innerhalb von vier Stunden) oder Stuhlinkontinenz
Die Bezeichnung der verschriebenen Inkontinenzartikel
Die benötigte Menge an Pflegehilfsmitteln bei Inkontinenz
Die Behandlungsdauer mit dem Inkontinenzmaterial (im Idealfall für 12 Monate)
Der Grund und die Notwendigkeit für die Pflegehilfsmittel, wie zum Beispiel Teilhabe am gesellschaftlichen Leben oder Vermeidung einer Folgeerkrankung
Zuzahlungen: Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln bei Inkontinenz
Der Eigenanteilbeträgt – wie bei allen Pflegehilfsmitteln – ab dem 18. Lebensjahr 10 % der Kosten und maximal 10 € im Monat.
Für Einkommensschwache gibt es die sogenannte Belastungsgrenze. Wenn man diese überschreitet, wird man von den Zuzahlungen befreit. Diese Belastungsgrenze liegt bei 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens und 1 % bei einer schwerwiegenden, chronischen Erkrankung.
Eine solche Befreiung muss zunächst bei der Krankenkasse beantragt werden.