Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen und wo werden sie beantragt?
Die Pflegesachleistung fällt unter die sozialen Leistungen der Pflegekassen. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wer Anspruch auf die Pflegesachleistungen hat und wie man einen Antrag dafür stellt.
Voraussetzungen, um von Pflegesachleistungen profitieren zu können
Wer darf eigentlich Pflegesachleistungen beantragen? Eine Bedingung für die Bezuschussung von der Pflegekasse ist das Besitzen des anerkannten Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5. Diesen muss man vorher beantragen. Angehörige des Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen. Der Grund dafür ist, dass die Menschen mit dem Pflegegrad 1 noch sehr selbstständig in ihrem Alltag sind. Hilfe von Außen wird in den meisten Fällen nicht benötigt.
Wenn man vom Pflegegeld profitieren möchte, findet die häusliche Pflege durch Angehörige statt. Falls die pflegebedürftige Person jedoch durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird, verfällt der Anspruch auf Pflegegeld und die Krankenkasse bezuschusst die Dienstleistungen des Pflegedienstes durch die Pflegesachleistungen. Die Höhe der Beträge ergibt sich aus der Höhe des Pflegegrades (siehe Tabelle). Alternativ gibt es aber die Möglichkeit, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren und zusätzlich zu den Pflegesachleistungen anteiliges Pflegegeld erhalten. Dies tritt ein, wenn die Pflege sowohl durch Angehörige, aber auch teilweise durch einen professionellen Pflegedienst stattfindet.
So funktioniert's: Die Antragstellung
Den Antrag auf Pflegesachleistungen kann man direkt bei der jeweils zuständigen Pflegekasse stellen. Meist passiert dies gleichzeitig mit dem Antrag auf einen Pflegegrad, es kann jedoch selbstverständlich auch erst im Nachhinein beantragt werden. Zunächst kann der Antrag formlos per Brief, per E-Mail, per Fax oder telefonisch gestellt werden. Die Pflegekasse stellt anschließend die nötigen Formulare zur Verfügung. Diese Formulare füllt die versicherte Person aus und schickt sie unterschrieben an die Pflegekasse zurückt. Alternativ kann auch eine bevollmächtigte Person den Antrag unterschreiben. Dann muss nur noch auf die Bewilligung des Antrags gewartet werden. Im Falle einer Genehmigung rechnet die Pflegekasse direkt mit dem Pflegedienst selbst ab.
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