Befreiung von GEZ / Rundfunkbeitrag bei Pflegebedürftigkeit

Juni 27, 2023

Befreiung von GEZ / Rundfunkbeitrag bei Pflegebedürftigkeit

Sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen, ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Einige denken, wer Rente bezieht, ist befreit von der GEZ-Gebühr – das ist jedoch nicht richtig. Es gibt aber Gründe, die zu einer Reduzierung oder einer Befreiung der GEZ-Gebühr führen. Welche das sind und ob eine Pflegebedürftigkeit einen ausreichenden Grund darstellt, erklären wir hier.

 

Rundfunkgebühren: Übersicht der Befreiungs- und Ermäßigungsgründe

Aus bestimmten sozialen oder gesundheitlichen Gründen ist es möglich, einen Antrag auf Befreiung, beziehungsweise auf Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, zu stellen.

Zu diesen Sozialleistungen zählen unter anderem:

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII)
  • Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetze)
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 267 Absatz 1 LAG)
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 27a oder 27d BVG) oder nach dem Dritten Kapitel des SGB XII
  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Um keinen oder nur einen reduzierten Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, muss ein Antrag gestellt und entsprechende Nachweise eingereicht werden. Die folgende Tabelle stellt die Voraussetzungen für eine Befreiung und Ermäßigung des Rundfunkbeitrags gegenüber.

Befreiungsgründe der Rundfunkbeitragspflicht

Grund für ermäßigten Rundfunkbeitrag

Erhalt einer der genannten Sozialleistungen

Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF

Taubblindheit

 

Abmeldung einer Wohnung (keine Befreiung im eigentlichen Sinne):
Umzug in ein Pflegeheim

 
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Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei Pflegegrad?

Auch Pflegebedürftige haben die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen. Ein Pflegegrad allein reicht dafür jedoch nicht aus. So lässt sich nicht pauschal sagen, dass beispielsweise alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 3, automatisch von der GEZ befreit sind. Wenn Sie jedoch eine der folgenden Sozialleistungen beziehen, haben Sie Anspruch auf die Beitragspflichtbefreiung bei Pflegebedürftigkeit:

  • Das Pflegegeld wird nicht von der Pflegekasse, sondern vom Sozialamt gezahlt. (entsprechendes Landespflegegeldgesetz).
  • Sie erhalten Pflegezulagen gemäß dem Lastenausgleichsgesetz (§267 Absatz 1 LAG).
  • Sie haben aufgrund der Pflegebedürftigkeit einen Freibetrag zuerkannt bekommen (§ 267 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c LAG).
  • Sie erhalten Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel des SGB XII) oder als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
  • Sie erhalten Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des SGB XII).

INFO

Der Antrag auf GEZ-Befreiung erfordert Nachweise

Um sich von der Rundfunkbetragspflicht befreien zu lassen, müssen Sie einen Antrag auf GEZ-Befreiung stellen. Als Nachweise können Sie aktuelle Bescheinigungen oder Bewilligungsbescheide über den Bezug der entsprechenden Sozialleistung als gut lesbare Kopie beifügen.

Befreiung vom Rundfunkbeitrag im Pflegeheim

Wer in ein Pflegewohnheim zieht und seine Wohnung auflöst, kann sich direkt von der Rundfunkbeitragspflicht abmelden und muss an sich keine Befreiung beantragen. Wichtig ist hierbei, dass dies nur für Pflegeheimbewohner gilt, die dauerhaft vollstationär betreut beziehungsweise gepflegt werden. Bei der Abmeldung müssen Angehörige oder Betreuer darauf achten, dass alle Angaben im Formular von der Pflegeeinrichtung bestätigt werden.

Sie können die Abmeldung der Wohnung beispielsweise online über das Formular  

Abmeldung für Bewohner einer Pflegeeinrichtung beantragen. Das trifft nur zu, wenn der Haushalt aufgelöst wird und dort keine weiteren Personen leben.

INFO

Betreutes Wohnen und GEZ?

Auch beim Betreuten Wohnen gilt: Wer nicht vollstationär gepflegt wird, zahlt weiterhin den Rundfunkbeitrag.

Befreiung von Rundfunkgebühren bei Schwerbehinderung?

Auch Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen sind von der Rundfunkgebühr befreit, wenn sie vollstationär in dieser Einrichtung leben. Ebenfalls Anspruch auf Befreiung haben Empfänger von Blindenhilfe, Sonderfürsorgeberechtigte sowie taubblinde Menschen. Bei der Taubblindheit muss allerdings im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) gegeben sein, dass auf dem besseren Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit sowie auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt.

Anspruch auf GEZ-BefreiungErforderliche Nachweise
Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder nach § 27d BVGAktuelle Bescheinigung oder Bewilligungsbescheid, der den Bezug von Blindenhilfe nachweist.
Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVGAktuelle Bescheinigung oder Bescheid, der Sonderfürsorgeberechtigung nachweist.
Taubblinde Menschen

Hinweis: Einer der vier genannten Nachweise genügt!

  • Ärztliche Bescheinigung über Taubblindheit
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen TBl (taubblind)
  • Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen Bl (blind) oder Gl (gehörlos) und einer ärztlichen Bescheinigung der nicht aufgeführten Behinderung
  • Bescheinigung des Versorgungsamtes mit GdB von 100 für die Sehbehinderung und einem GdB von mind. 70 für die Hörbehinderung

 

Ermäßigter Rundfunkbeitrag bei Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF

Sind Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises müssen Sie grundsätzlich Rundfunkgebühren zahlen. Haben sie allerdings in ihrem Ausweis das Merkzeichen RF stehen, müssen sie nur einen ermäßigten Rundfunkbeitrag von einem Drittel zahlen. Dieser beträgt aktuell 6,12 Euro statt der üblichen 18,36 Euro im Monat.

Anspruch darauf haben behinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis,

  • deren Grad der Behinderung (GdB) dauerhaft wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
  • die blind oder dauerhaft sehbehindert sind und die allein durch ihre Sehbehinderung einen GdB von mindestens 60 haben.
  • die hörgeschädigt sind. Dazu zählen sowohl Gehörlose als auch Hörgeschädigte, denen selbst mit Hörhilfe keine ausreichende Verständigung über das Gehör möglich ist.

Antrag auf GEZ-Befreiung oder -Ermäßigung

Wenn Sie sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen oder den ermäßigten Beitrag beantragen möchten, gibt es zwei Möglichkeiten, Ihren Anspruch geltend zu machen:

  1. Antrag über Papierformular stellen: Es gibt die entsprechenden Papierformulare bei Ihrer Stadt beziehungsweise Ihrer Gemeinde oder beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
  2. Antrag online ausfüllen: Sie können die Befreiung oder Ermäßigung auch online ausfüllen und ausdrucken. Dafür müssen Sie sich nicht extra anmelden, sondern werden Schritt für Schritt durch den Antrag geführt und können den ausgefüllten Antrag ausdrucken.

Sie füllen den Papier- oder Online-Antrag vollständig aus und fügen die einzureichenden Nachweise bei. Senden Sie nur die Kopie der Nachweisdokumente ein, niemals das Original. Im Regelfall erhalten Sie die Originaldokumente nicht zurück. Das Antragsformular sowie die Kopien schicken Sie dann an folgende Adresse:

ARD ZDF Deutschlandradio
Beitrags-Service
50686 Köln

    INFO

    Wichtig für die Nachweise

Aus den Nachweisdokumenten sollte deutlich hervorgehen,

  • wer der Leistungsempfänger ist,
  • welche Leistung gewährt wird und
  • um welchen Leistungszeitraum es sich handelt.

Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde, erhalten Sie dann den Bescheid, ob Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden oder ob Sie weiterhin Gebühren zahlen müssen.

Für wen gilt die Ermäßigung oder Beitragsbefreiung?

Von der GEZ-Befreiung beziehungsweise der Ermäßigung profitiert in der Regel der Antragsteller. Unter gewissen Voraussetzungen kann sie sich auch auf andere im Haushalt lebende Personen auswirken. Keinen zusätzlichen Beitrag zahlen im Haushalt lebende Ehepartner, eingetragene Lebenspartner oder Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Auch für volljährige Mitbewohner gilt diese Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, sofern deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.

Rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags

Es lohnt sich, den Antrag auf Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht beziehungsweise auf GEZ-Ermäßigung rechtzeitig zu stellen. Stellen Sie den Antrag nachträglich, werden rückwirkend maximal die letzten drei Jahre berücksichtigt. Die Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit Leistungsbeginn des vorgelegten Nachweises. Auch die Ermäßigung der Rundfunkgebühr gilt ab dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens RF.

Konkret bedeutet das: Mit dem Tag der Antragstellung bekommen Sie den Rundfunkbeitrag für die letzten drei Jahre ganz (bei Befreiung) oder teilweise (bei Ermäßigung) erstattet, sofern Sie zu dem Zeitpunkt bereits anspruchsberechtigt waren.

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